Warum bekomme ich so viele E-Mail-Werbungen und Newsletters?
Grundsätzlich gilt: Die Nutzung personenbezogener Daten, zu denen auch die E-Mail-Adresse gehört, steht unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen, es sei denn das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Im Bereich der postalischen Werbung ist eine solche Ausnahme beispielsweise in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu finden (sogenanntes „Listenprivileg“). Im Bereich der E-Mail-Werbung ist das Listenprivileg hingegen nicht anwendbar. Hier enthält § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme. Danach darf E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen versandt werden, wenn1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.In allen anderen Fällen bleibt es beim Erfordernis der ausdrücklichen Ein
willigung.
Quelle: Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis
Kommentar:
Diese Urteil beschränkt die E-Mail-Werbung ohne ausdrücklicher Einwilligung auf produktbezogene Kommunikation und kann nicht verallgemeinert als Freibrief gehandelt werden.
Deshalb wird auch zukünftig die aktive Einwilligung für Newsletters die einzigste Möglichkeit sein, um ohne Abmahndrohung Kunden per E-Mail zu informieren.
Selbstverständlich wird in jedem Newsletters der Abmeldebutton Pflicht bleiben und falls Sie nach bestätigter Abmeldung weiterhin Newsletters erhalten, dann haben Sie das Recht der Abmahnung.
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