Freitag, 28. Mai 2010

Die gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden steigen

Nach den am 18. Mai vom EU-Parlament verabschiedeten neuen Vorschriften müssen öffentliche und betriebliche Gebäude sowie Privathäuser ab 2021 so gebaut werden, dass sie genauso viel Energie erzeugen wie sie verbrauchen. Für öffentliche Gebäude gilt dies bereits ab 2019.

Dass das intelligente und durchgängig vernetzte Gebäude keine Vision bleibt, sondern schon bald Realität wird, zeigte auch die starke Nachfrage der Fachbesucher nach professionellen Energieverteilungs- und Gebäudeautomationssystemen auf der Light+Building 2010.

Kommentar:
Nachdem die gute alte Glühbirne langsam aus den Verkaufsregalen verschwindet, geht das EU Parlament mit dieser neuen Vorgabe in die nächste Runde.
Europaweite Vorschriften zur Energieeffizienz sind löblich, doch welchen Zusatzkosten werden auf die Investoren hinzu kommen, wenn sie jetzt schon in der Planungsphase für Neuprojekte ein zuverlässiges Angebot kalkulieren sollen? Sind sie mit einem realistisch kalkulierten Angebot noch konkurrenzfähig oder verlieren die lokalen Anbietern durch die gut ausgebildeten Spezialisten und qualitativ hochwertigeren Ausführungen?

Betrachtet man die aktuellen Erfahrungen mit den hochgelobten Sparlampen und die vorher kalkulierten Lebensdauer zu den Kosten, dann werden viele Neuprojekte deutlich über das geplante Budget gehen.
Mittwoch, 19. Mai 2010

Neue Vorgaben für Webshops - Gut für deren Betreiber!

Eine häufig auf Webseiten verwendete Widerrufsbelehrung verliert am 11. Juni 2010 ihre Gültigkeit und damit ihre Rechtskraft aufgrund einer Gesetzesänderung im Zivilrecht. Schuld ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht“. Dabei wird der entsprechende § 355 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Stichtag deutlich umformuliert.


Relevante Änderungen


  • Die Widerrufsfrist für Fernabsatzgeschäfte wird künftig von einem Monat auf 14 Tage gekürzt. Dies gilt auch für Käufe auf der Internetplattform „eBay“. Voraussetzung: Dem Verbraucher wird die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in schriftlicher Form mitgeteilt.
  • Sollte der Verbraucher über seine Rechte nicht unverzüglich nach Vertragsschluss informiert werden, greift das Widerrufsrecht von einem Monat.
  • Künftig reicht es aus, die Belehrung über den Wertersatz auch unverzüglich nach Vertragsschluss zu geben. In der Vergangenheit konnte der Händler im Falle eines durch den Käufer ausgeübten Widerrufs nur dann Wertersatz verlangen, wenn er diesen spätestens bei Vertragsschluss über diese Möglichkeit belehrt hatte.
  • Künftig entfällt die BGB-Info-Verordnung. Die sich daraus ergebenden Informationspflichten und Musterbelehrungen sind jetzt als >>Artikel 246 (§§ 1–3) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz (EGBGB)<< aufgenommen worden.

Praktische Folgen für Unternehmen
Die Widerrufsbelehrung muss bereits in der ersten E-Mail an den Käufer beziehungsweise Verbraucher enthalten sein. Firmen sollten also prüfen, wie es technisch machbar ist, dem Käufer die Belehrungen automatisch nach einer abgeschlossenen Transaktion zu übermitteln.

Ein Whitepaper von Trusted Shops hilft Online-Händlern, Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zu vermeiden. Die Autoren Dr. Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH, und Wirtschaftsjurist Martin Rätze geben durch Musterformulierungen und Checklisten dem Händler Praxishilfen an die Hand, um den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten. Hier kommen Sie zum Whitepaper:


Freitag, 14. Mai 2010

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV startet

Ab dem 17.05.2010 ändern sich für Dienstleister die Informationspflichten. Dabei ersetzt die neue Verordnung die bestehenden Vorschriften keineswegs: Die bereits geltenden Informationspflichten des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrechts existieren unverändert weiter. Auch branchen- und berufstypische Veröffentlichungspflichten wird es neben der DL-InfoV in Zukunft weiterhin geben.


Pflichtangaben


Sofern ein Dienstleister im Einzelfall keinen schriftlichen Vertrag abschließt, muss er seinen Kunden in Zukunft vor Beginn seiner Leistungen die folgende Informationen unaufgefordert zur Verfügung stellen:

  • Familien- und Vornamen bzw. Firma mit Rechtsform,
  • Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
  • Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
  • sofern vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle,
  • bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. der zuständigen Kammer, des Berufsverbands etc.
  • sofern vorhanden: Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich).
  • sofern vorhanden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • sofern vorhanden: Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

Wer eine geschäftliche Website betreibt, wird viele dieser Anforderungen wiedererkennen: Sie decken sich weitgehend mit den "Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien" - auch bekannt als Web-Impressum.
Dienstleister haben die Wahl, ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:
  • als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall,
  • als leicht zugänglicher Aushang "am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses" (vergleichbar mit den Anforderungen an AGB-Veröffentlichungen),
  • via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
  • durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung.
 
Preisangaben

Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen und sonstige Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind darüber hinaus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben erforderlich: 

  • den Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
  • einen Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann. 

Sämtliche Informationen müssen in "klarer und verständlicher Form" bereitgestellt werden.

Angaben auf Anfrage

Folgende Informationen muss ein Dienstleister seinen Kunden auf Anfrage zur Verfügung stellen: 

bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Verweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.

  • Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern ("multidisziplinäre Tätigkeiten"), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen führen können. Mehr noch: In solchen Fällen wird sogar Aufklärung über Maßnahmen gefordert, mit denen der Dienstleister seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen will!
  • Angaben über jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Adresse, unter der die Details der betreffenden Selbstverpflichtungen heruntergeladen werden können).
  • Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie Angaben über die zuständige Mediationsstelle. 

Die letzten drei Punkte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein".

Folgen bei Verstößen
Die DL-InfoV tritt am 17. Mai 2010 in Kraft. Verstöße gegen die genannten Informationspflichten gelten dann als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, die mit Strafen von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Wer es angesichts dieser Größenordnung darauf ankommen lassen und das Bußgeld notfalls aus der Portokasse bezahlen will, sollte sich vor Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abzocker in Acht nehmen: Dadurch kann die Sache deutlich teurer werden.
Dienstag, 11. Mai 2010

iPad Benutzerfreundlichkeit: Erste Ergebnisse

Die Nielsen Norman Group veröffentlichte ihre erste Studie zur Benutzerfreundlichkeit des neuen iPads.
Das iPad sieht auf den ersten Blick aus wie ein großes iPhone. Doch das größere Display sorgt wohl auch dafür, dass die Schaltflächen im unteren Bereich nicht mehr so dominant wahrgenommen werden, wie beim iPhone.
Beim surfen durch Webseiten stellten die Forscher weiter fest, dass viele Links trotz guter Lesbarkeit schlecht zu drücken sind. Dies führt vielleicht sogar zu einem umdenken beim Webdesign. Soll eine Webseite auch mit dem iPad komfortabel zu bedienen sein, müssen evtl. entsprechende Änderungen vorgenommen werden (z. B. größere Buttons / Links).

Ein weiteres Problem betrifft die Apps. Image-Maps, wie sie 1993 modern waren, erleben in neuer Form ein Revival. Diese "Menü-Bilder" sind nahezu ausgestorben, da häufig nicht ersichtlich ist, welcher Teil des Bildes denn jetzt klickbar ist, und welcher nicht. Bei den Apps gibt es ein ähnliches Problem (siehe Bild1).

Bei anderen Applikationen "verschwindet" die Navigation völlig oder ist nur sehr schwer zu finden. Beim Marvel Comic Viewer muss man z. B. in den oberen oder unteren Bereich drücken, um Programmsteuerung zu finden:

Fazit:

Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis sich auch für das iPad ein Standard durchgesetzt hat, der die Bedienung vereinheitlicht. 
Abzuwarten bleibt ob das iPad ein solcher Erfolg wird, dass es sich lohnt, Webseiten generell "iPad-freundlich" zu gestalten und sich dadurch das generelle "look and feel" von Internet-Seiten verändern wird. 

Quelle: Jacob Nielsen Alter Box >> http://www.useit.com/alertbox/ipad.html <<

Freitag, 7. Mai 2010

Energiemanagement spart den Betrieben Kosten

Durch Optimierung des Energiehaushalts mittels Lastvorhersagen lässt sich Energie stets zu günstigen Bedingungen beschaffen.

Die DIN EN 16001 bzw. die ISO 50001 sieht die Einführung eines betrieblichen Energiemanagementsystems vorraussichtlich ab 2011 vor. Für Energiesteuerermäßigungen ist ein betriebliches Energiemanagementsystem dann Pflicht.

Dynamisches Energiemanagement bleibt 2010 auch eins der wichtigsten Themen in Rechenzentren. Nach wie vor fehlen vielen Betreibern oft aber geeignete Werkzeuge, um den Verbrauch der einzelnen Komponenten wirksam zu erfassen und die vorhandenen IT-Ressourcen wie Server, Storage oder Kühlung effizient zu steuern.

Energiemanagement braucht eine detaillierte Erfassung des Energieverbrauchs.

Quelle: VDI nachrichten 16.April 2010, S.20

Kommentar:
Energiemanagement ist nicht neu, wird aber für viele Betriebe eine neue Herausforderung zur Kostenreduzierung bringen. Gerade im mittelständigen Produktionsbetrieben existieren erhebliche Einsparpotenziale.

Meisten erhält man eine monatliche Sammelrechnung von seinem Energielieferant mit Auflistung, wann Mehrkosten durch Energiespitzen aufgetreten sind. Doch wer war der Verursacher und wie kann man diese teuren Zusatzkosten minimieren? Nach der Einspeisung in den Betrieb ist selten zu erkennen, welche Energiespitzen das Einschalten der einzelnen Maschinen, Pumpen, Ventile oder Transportbänder verursachen.
Vielleicht ist das Durchlaufen einer Pumpe oder Motors bei optimaler Last effizienter, als das Ein- und Ausschaltung nach Produktionsanforderung, z.B. in einem Rohrleitungssystem.

Energiemanagement setzt eine gute Kommunikation und Vernetzung aller Produktionseinheiten bis zur IT-Bereich vorraus, damit u.a. auch die Produktionsplanung zur durchgängigen Energieoptimierung mit einbezogen werden kann.

Bei der Vielzahl von Einsparmöglichkeiten ist ein systematischer Ansatz wichtig, um begrenzte Budgets optimal einzusetzen. Es empfiehlt sich externe Berater zu konsultieren.
Donnerstag, 6. Mai 2010

Expo soll Chinas Aufstieg demonstrieren

China inszeniert mit gewaltigem Aufwand die größte Weltausstellung aller
Zeiten in Shanghai. Wie schon die Olympischen Spiele von 2008 soll auch dieses
Mega-Ereignis Pekings politische und wirtschaftliche Weltmacht-Ambitionen
unterstreichen. Bis zu 100 Millionen Besucher werden erwartet, darunter zahlreiche Staats- und Regierungschefs.

193 Staaten, 49 internationale Organisationen und Industriegruppen haben
keine Kosten und keinen Aufwand gescheut. Die 242 Nationen-Pavillons und
Gemeinschaftsstände wetteifern mit 20 000 Shows und den aufwendigsten
Präsentationen, die jemals auf einer Expo zu sehen waren, um die Aufmerksamkeit
der Besucher.
Zum deutschen Nationentag hat sich Bundespräsident Köhler angesagt. Allein 47 Delegationen deutscher Minister und Vertreter der 16 Bundesländer planen Expo-Reisen.

Quelle: Rheinische Post vom 5. Mai 2010, B11

Kommentar:
Die Weltausstellung Expo ist eine internationale, technische und kunsthandwerkliche Leistungsschau, die im 19. Jahundert im Zuge der Industrialisierung aufkam. Die erste Weltausstellung wurde auf Anregung von Prinz Alberts 1851 im Londoner Hyde Park abgehalten. Viele große Kunstwerke wurden geschaffen, so wie der Eifelturm, doch was bleibt in Erinnerung? Wo fanden die letzten Expos statt?
http://www.expo2010-deutschland.de/

Die bisher einzige deutsche Expo fand 2000 in Hannover statt und hat uns Steuerzahler viel Geld gekostet. In Schanghai hat allein der 6000 m2 große deutsche Pavillion rund 50 Mio. € gekostet, mehr als je zuvor (Quelle: VDI nachrichten S.7 30.4.2010).

Die USA fördern seid 2001 keine amerikanischen Beteidigungen mehr, weil Expos "unzeitgemäße Imageprojekte" seien. Mit genug Druck und Überzeugung konnte China die Beteidigung der USA bewirken. Denn ohne US-Teilnahme wäre die Expo in den Augen Pekings kein voller Erfolg ( Quelle Rheinische Post B11 5.5.2010).
Die nächste Expo findet 2012 in Yeosu, Südkorea statt. Wir können sehr gespannt sein, welche Länder sich dort beteidigen und mit wieviel Geld die deutschen Steuerzahler beteidigt sind.
Mittwoch, 5. Mai 2010

Siemens-Manager wird Thyssen-Chef

Bei der Suche nach einem Nachfolger für Ekkehard Schulz setzt ThyssenKrupp nun doch auf eine externe Lösung: Der 49-jährige Siemens-Vorstand Heinrich Hiesinger wechselt im Oktober zu Thyssen und soll Anfang nächsten Jahres Chef des Düsseldorfer Dax-Riesen werden.

Gerhard Cromme hat seinen Ruf als raffiniertester Strippenzieher der Deutschland AG gestern erneut unterstrichen: Mit einer völlig überraschenden Lösung beendet der gleichzeitige Aufsichtsratschef von Siemens und ThyssenKrupp die quälende Diskussion um die Nachfolge von Ekkehard Schulz.

Quelle: RHEINISCHE POST Wirtschaft-Headline vom 5.Mai.2010

Kommentar:
Herr Cromme nutzt sein Netzwerk und seine Position als gleichzeitiger Aufsichtsratschef von beiden Dax-Konzernen, um für alle Beteidigten die beste Lösung zu finden. Die langjährige Suche nach einen passenden Nachfolger für den sehr beliebten Dax-Chef Ekkehard Schulz (68), welcher seid der Fusion von Thyssen und Krupp im Jahr 1999 den Konzern führt, hat mit Herrn Hiesinger eine gute Lösung gefunden.

Doch jede Medallie hat 2 Seiten und somit gibt es auch mehrere Verlierer.
Zum einen wurden intern 3 Kronprinzen bei ThyssenKrupp gehandelt, welche alle die Qualifikation für diesen Posten hatten und zum anderen hat Siemens einen sehr guten und loyalen Manager verloren, welcher sein Herz vom ersten Arbeitstag an bei Siemens eingebracht hat.

Dieser Schachzug kann für das deutsche Top-Management auch nach hinten losgehen und wir sind auf dem Weg nach amerikanischen Regeln zu handeln: Jeder ist sich selbst der Nächste und für meine Karriere verkaufe ich meine Tugenden.
Obwohl beide Dax-Konzerne gute und qualifizierte Manager entwickelt haben, werden immer öfters externe Manager diesen loyalen Mitarbeitern vorgesetzt, so dass sie die Motivation für einen internen Aufstieg verlieren und besser öfters durch ein gutes Netzwerk innerhalb der Großkonzerne wechseln sollten.

Wird jetzt einer der drei Kronprinzen von ThyssenKrupp in den Vorstand von Siemens kommen?

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