Mittwoch, 19. Mai 2010
Neue Vorgaben für Webshops - Gut für deren Betreiber!
14:14 | Eingestellt von
Oliver Schnell |
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Eine häufig auf Webseiten verwendete Widerrufsbelehrung verliert am 11. Juni 2010 ihre Gültigkeit und damit ihre Rechtskraft aufgrund einer Gesetzesänderung im Zivilrecht. Schuld ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht“. Dabei wird der entsprechende § 355 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Stichtag deutlich umformuliert.
Relevante Änderungen
Praktische Folgen für Unternehmen
Die Widerrufsbelehrung muss bereits in der ersten E-Mail an den Käufer beziehungsweise Verbraucher enthalten sein. Firmen sollten also prüfen, wie es technisch machbar ist, dem Käufer die Belehrungen automatisch nach einer abgeschlossenen Transaktion zu übermitteln.
Ein Whitepaper von Trusted Shops hilft Online-Händlern, Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zu vermeiden. Die Autoren Dr. Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH, und Wirtschaftsjurist Martin Rätze geben durch Musterformulierungen und Checklisten dem Händler Praxishilfen an die Hand, um den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten. Hier kommen Sie zum Whitepaper:
Relevante Änderungen
- Die Widerrufsfrist für Fernabsatzgeschäfte wird künftig von einem Monat auf 14 Tage gekürzt. Dies gilt auch für Käufe auf der Internetplattform „eBay“. Voraussetzung: Dem Verbraucher wird die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in schriftlicher Form mitgeteilt.
- Sollte der Verbraucher über seine Rechte nicht unverzüglich nach Vertragsschluss informiert werden, greift das Widerrufsrecht von einem Monat.
- Künftig reicht es aus, die Belehrung über den Wertersatz auch unverzüglich nach Vertragsschluss zu geben. In der Vergangenheit konnte der Händler im Falle eines durch den Käufer ausgeübten Widerrufs nur dann Wertersatz verlangen, wenn er diesen spätestens bei Vertragsschluss über diese Möglichkeit belehrt hatte.
- Künftig entfällt die BGB-Info-Verordnung. Die sich daraus ergebenden Informationspflichten und Musterbelehrungen sind jetzt als >>Artikel 246 (§§ 1–3) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz (EGBGB)<< aufgenommen worden.
Praktische Folgen für Unternehmen
Die Widerrufsbelehrung muss bereits in der ersten E-Mail an den Käufer beziehungsweise Verbraucher enthalten sein. Firmen sollten also prüfen, wie es technisch machbar ist, dem Käufer die Belehrungen automatisch nach einer abgeschlossenen Transaktion zu übermitteln.
Ein Whitepaper von Trusted Shops hilft Online-Händlern, Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zu vermeiden. Die Autoren Dr. Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH, und Wirtschaftsjurist Martin Rätze geben durch Musterformulierungen und Checklisten dem Händler Praxishilfen an die Hand, um den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten. Hier kommen Sie zum Whitepaper:
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