Freitag, 14. Mai 2010
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV startet
10:51 | Eingestellt von
Oliver Schnell |
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Ab dem 17.05.2010 ändern sich für Dienstleister die Informationspflichten. Dabei ersetzt die neue Verordnung die bestehenden Vorschriften keineswegs: Die bereits geltenden Informationspflichten des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrechts existieren unverändert weiter. Auch branchen- und berufstypische Veröffentlichungspflichten wird es neben der DL-InfoV in Zukunft weiterhin geben.
Pflichtangaben
Preisangaben
Die letzten drei Punkte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein".
Pflichtangaben
Sofern ein Dienstleister im Einzelfall keinen schriftlichen Vertrag abschließt, muss er seinen Kunden in Zukunft vor Beginn seiner Leistungen die folgende Informationen unaufgefordert zur Verfügung stellen:
- Familien- und Vornamen bzw. Firma mit Rechtsform,
- Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
- Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
- sofern vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle,
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. der zuständigen Kammer, des Berufsverbands etc.
- sofern vorhanden: Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich).
- sofern vorhanden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- sofern vorhanden: Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
Wer eine geschäftliche Website betreibt, wird viele dieser Anforderungen wiedererkennen: Sie decken sich weitgehend mit den "Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien" - auch bekannt als Web-Impressum.
Dienstleister haben die Wahl, ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:
- als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall,
- als leicht zugänglicher Aushang "am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses" (vergleichbar mit den Anforderungen an AGB-Veröffentlichungen),
- via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
- durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung.
Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen und sonstige Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind darüber hinaus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben erforderlich:
Sämtliche Informationen müssen in "klarer und verständlicher Form" bereitgestellt werden.
- den Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
- einen Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann.
Sämtliche Informationen müssen in "klarer und verständlicher Form" bereitgestellt werden.
Angaben auf Anfrage
Folgende Informationen muss ein Dienstleister seinen Kunden auf Anfrage zur Verfügung stellen:
bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Verweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.
- Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern ("multidisziplinäre Tätigkeiten"), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen führen können. Mehr noch: In solchen Fällen wird sogar Aufklärung über Maßnahmen gefordert, mit denen der Dienstleister seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen will!
- Angaben über jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Adresse, unter der die Details der betreffenden Selbstverpflichtungen heruntergeladen werden können).
- Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie Angaben über die zuständige Mediationsstelle.
Die letzten drei Punkte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein".
Folgen bei Verstößen
Die DL-InfoV tritt am 17. Mai 2010 in Kraft. Verstöße gegen die genannten Informationspflichten gelten dann als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, die mit Strafen von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Wer es angesichts dieser Größenordnung darauf ankommen lassen und das Bußgeld notfalls aus der Portokasse bezahlen will, sollte sich vor Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abzocker in Acht nehmen: Dadurch kann die Sache deutlich teurer werden.
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